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(1) Der Verein führt den Namen PSSD Hilfe Deutschland e. V. und wurde in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Köln.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(1) Vereinszwecke sind die Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Förderung des Verbraucherschutzes. Des Weiteren verfolgt der Verein mildtätige Zwecke nach § 53 Nr 1. AO.
Die Vereinszwecke werden insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein
a) die Interessen von Menschen vertritt, die nach dem Absetzen von Psychopharmaka unter dauerhaften Nebenwirkungen leiden, die mit dem derzeit als Post SSRI Sexual Dysfunction (PSSD) bezeichneten Syndrom in Verbindung gebracht werden.
b) die Erforschung und die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den Ursachen sowie mit möglichen Behandlungs- und Heilungsverfahren des derzeit als Post SSRI Sexual Dysfunction (PSSD) bezeichneten Syndroms fördert, z. B. durch Kooperation mit Ärzten und Forschern, durch die Begleitung wissenschaftlicher Studien oder die Initiierung weiterer Projekte.
c) die Öffentlichkeit und die Fachwelt über das Risiko der Entstehung persistierender Beeinträchtigungen (dauerhafter Nebenwirkungen) durch die Einnahme von Psychopharmaka informiert, z. B. durch das Bereitstellen von Informationsmaterial, durch Anschreiben an Ärzte und Psychotherapeuten oder durch den Besuch von Fachveranstaltungen.
d) den Erfahrungsaustausch Betroffener untereinander fördert, indem der Verein Chatgruppen, Telefonsprechstunden etc. für Betroffene anbietet.
e)
gesundheitspolitisch aktiv wird und z. B. auf Orts-, Landes- und Bundesebene für die Belange der Betroffenen eintritt.
(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3) Dem Vorstand, Mitgliedern und sonstigen Personen, die für die Erfüllung und Wahrung des Vereinszwecks tätig sind, können die im Zusammenhang damit stehenden Kosten erstattet werden.
Die Mitgliederversammlung kann zudem eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen. Die Tätigkeitsvergütung darf in ihrer Höhe die Ehrenamtspauschale nicht überschreiten.
(4) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Der Verein finanziert sich durch
Die Annahme von Spenden und sonstigen Zuwendungen sowie der Abschluss von Berater- und Sponsorenverträgen seitens bzw. mit der pharmazeutischen Industrie ist ausgeschlossen.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den in § 2 Abs. 1 genannten Zwecken verbunden ist.
(2)
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich (per Brief) oder in Textform (per E-Mail) an den Vorstand zu richten und hat die im Beitrittsformular des Vereins geforderten Angaben des Antragstellers zu enthalten. Mit dem Antrag auf Aufnahme in den Verein akzeptiert der Antragsteller die Satzung des Vereins.
Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Die Aufnahmeerklärung des Vereins bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Schrift- (z. B. per Brief) oder Textform (z. B. per E-Mail) durch den Vorstand.
Eine Ablehnung des Antrages muss der Vorstand gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Die Aufnahme erfolgt für die Dauer von 12 Monaten auf Probe. Während dieser Zeit kann die Mitgliedschaft abweichend von § 5 jederzeit von beiden Seiten fristlos und ohne Angabe von Gründen beendet werden. Der Austritt bzw. der Ausschluss ist in Schriftform (z. B. per Brief) oder in Textform (z. B. per E-Mail oder WhatsApp) zu erklären. Erfolgt kein Austritt bzw. Ausschluss, so geht die Mitgliedschaft auf Probe nach Ablauf von 12 Monaten in eine reguläre Mitgliedschaft über.
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige natürliche oder juristische Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(5) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft sind Beziehungen (insbesondere zur pharmazeutischen Industrie), die zu einem materiellen oder immateriellen Interessenkonflikt führen können, offenzulegen. Darunter fallen:
(1)
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden gleichzeitig alle von dem betroffenen Mitglied ausgeübten Vereinsämter.
(2)
Der Austritt ist in Schriftform (z. B. per Brief) oder in Textform (z. B. per E-Mail oder WhatsApp) gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Monats erklärt werden.
(3)
Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied
a) das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, insbesondere durch das öffentliche Abgeben von Erklärungen im Namen des Vereins.
b) Vorstandsmitglieder verleumdet, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens.
c) Interessengruppen unterstützt, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln.
d) sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens.
e) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz Mahnung in Schriftform (z. B. per Brief) oder in Textform (z. B. per E-Mail oder WhatsApp) unter Androhung des Ausschlusses aus dem Verein die Rückstände nicht eingezahlt hat.
f) einen Konkurrenzverein gründet.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Setzung einer Frist, die zwei Wochen nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben.
(5) Betrifft den Ausschluss ein Vorstandsmitglied, so beschließt die Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Das auszuschließende Vorstandsmitglied ist dabei nicht stimmberechtigt.
(6) Die Information über den drohenden Ausschluss sowie ggf. der Beschluss des Vorstands (bei Ausschluss eines Vorstandsmitglieds der Beschluss der Mitgliederversammlung) über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied in Schriftform (z. B. per Brief) oder in Textform (z. B. per E-Mail) mitzuteilen und zu begründen. Das Schreiben gilt als verschickt, wenn es an die letzte mitgeteilte Postanschrift bzw. E-Mail-Adresse verschickt wurde.
(7) Mit dem Beschluss ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds und das Mitglied wird bis zur endgültigen Beendigung des Ausschlussverfahrens von allen Ämtern suspendiert.
(8) Sofern hiergegen keine Beschwerde nach § 5 Abs. 10 eingelegt wird, wird der Beschluss mit Ablauf der Beschwerdefrist wirksam und die Mitgliedschaft beendet.
(9) Mit der Streichung bzw. mit dem Erhalt der Mitteilung über den Ausschluss erlöschen sofort alle Rechte des Mitglieds gegenüber dem Verein.
(10) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von vier Wochen in Schriftform (z. B. per Brief) oder in Textform (z. B. per E-Mail) Beschwerde beim Vorstand einlegen. Die Frist beginnt am Tag nach dem Versand des Beschlusses. Die Beschwerde muss begründet werden. Der Vorstand (beim Ausschluss eines Vorstandsmitglieds die Mitgliederversammlung) entscheidet endgültig. Wird nicht rechtzeitig Einspruch erhoben, so ist die Suspendierung bis zur Beendigung des Ausschlussverfahrens wirksam bzw. gilt die Mitgliedschaft gem. § 5 Abs. 9 als beendet.
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen und Angebote des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann durch Vollmacht in Schriftform (z. B. per Brief) oder in Textform (z. B. per E-Mail) auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wird. Kein Mitglied darf mehr als drei Stimmen auf sich vereinen. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht, Änderungen der persönlichen Daten (Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse, Handynummer, Bankverbindung etc.) unverzüglich in Schriftform (z. B. per Brief) oder in Textform (z. B. per E-Mail) mitzuteilen.
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Dieser ist viertel- oder halbjährlich zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug des Mitgliedsbeitrags zu erteilen. Der Vorstand kann für den Fall, dass diese Verpflichtung nicht erfüllt wird, die Erhebung eines angemessenen Beitragszuschlages beschließen.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Leistung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
(5) Der Vorstand kann bei Mitgliedern, die Leistungen nach SGB II oder SGB XII, die BAföG oder ähnliche Leistungen erhalten, auf Antrag des betroffenen Mitglieds auf die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen verzichten oder den zu zahlenden Mitgliedsbeitrag reduzieren.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, maximal drei Beisitzern und dem Kassenwart. Das Amt des Kassenwarts kann in Personalunion mit einem weiteren Vorstandsamt geführt werden.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzenden oder durch einen Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
e) Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte,
f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt.
(2) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.
(3) Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
(4) Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
(5) Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
(2) Vorstandssitzungen sind durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Die Einladung erfolgt formlos und kann schriftlich, (fern-)mündlich, per E-Mail oder sonst in Textform erfolgen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Tag der Vorstandssitzung müssen mindestens fünf Tage liegen, wobei der Tag der Ladung und der Tag der Sitzung nicht mitgezählt werden. Ort und Zeit der Vorstandssitzung sind bei bzw. in der Einladung bekanntzugeben.
(3) Vorstandssitzungen werden i. d. R. per Telefon- oder Videokonferenz (z. B. über Skype oder WhatsApp) durchgeführt.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder an der Vorstandssitzung teilnehmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende.
(5) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und den anderen Vorstandsmitgliedern in Textform zugänglich zu machen (z. B. durch Zusendung per E-Mail oder WhatsApp oder durch Hochladen in eine Cloud). Das Protokoll ist ohne Unterschrift gültig. Der Protokollführer wird zu Beginn der Sitzung bestimmt.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung und Satzungsneufassungen,
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Vorstandsmitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Auflösung des Vereins.
(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Schriftform (z. B. per Brief) oder in Textform (z. B. per E-Mail). Zwischen dem Tag der Einberufung bzw. deren Absendung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen mindestens vier Wochen liegen, wobei der Tag der Einberufung und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt werden. Die Einladung gilt als verschickt, wenn sie an die letzte mitgeteilte E-Mail- oder Postadresse versandt wurde.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Schriftform (z. B. per Brief) oder in Textform (z. B. per E-Mail) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies in Schriftform (z. B. per Brief) oder in Textform (z. B. per E-Mail) unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
(4) Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom (z. B. über Skype) statt.
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, bei Verhinderung der Vorsitzenden von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden wie ungültige Stimmen behandelt.
(4) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, über die Änderung des Zwecks oder über die Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Der Protokollführer wird zu Beginn der Sitzung vom Versammlungsleiter bestimmt.
(1) Wahlen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie auf der Tagesordnung vorgesehen und mit der Einladung bekanntgemacht wurden.
(2) Wahlen werden durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden, bei Verhinderung beider Vorsitzenden durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.
(3) Wahlen erfolgen offen, i. d. Regel per Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit Dreiviertelmehrheit beschließen, eine Wahl geheim durchzuführen.
(4) Vor der Wahl stellen sich die Kandidaten vor und beantworten Fragen. Vor dem Wahlgang sind sie zu befragen, ob sie die Kandidatur aufrechterhalten.
(5) Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Vorstand die Erklärung (in Schrift- oder Textform) vorliegt, dass der Abwesende den Dienst annehmen würde.
(6) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen (absolute Mehrheit) auf sich vereint. Enthaltungen werden wie ungültige Stimmen behandelt. Erreicht kein Bewerber im ersten Wahlgang die absolute Stimmenmehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine absolute Stimmenmehrheit, so wird zwischen den beiden Anwärtern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl durchgeführt. Wird in der Stichwahl wegen Stimmengleichheit ein Ergebnis nicht erzielt, so entscheidet das Los. Das Los zieht der Wahlleiter.
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 EUR im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, freiwillige Angaben zum verursachenden Medikament etc.
(2) Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann der Vorstand bei Verlangen gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(3) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, an das Institut für Arzneimittelsicherheit in der Psychiatrie e. V. (eingetragen beim Amtsgericht München unter der Registernummer VR 17342).
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Wenn im Text der Satzung oder in Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.